Rz. 7

Als Rechtsfolge sieht die Norm vor, dass eine Vergütung als "stillschweigend" vereinbart gilt. Die Fiktion bezieht sich darauf, dass die Entgeltlichkeit nicht von Gesetzes wegen eintritt, sondern dass sie (fiktiv) Bestandteil der bestehenden vertraglichen Vereinbarung ist. Die Rechtsfolge des § 612 Abs. 1 BGB ist als widerlegbare Vermutung der Entgeltlichkeit anzusehen, weil im Gegensatz zu Vorschriften mit ansonsten ähnlichem Regelungsgehalt nicht von einer Vergütungspflicht die Rede ist. Dies gilt jedoch nicht, sofern beide Parteien der Überzeugung waren, ein freies Dienstverhältnis abgeschlossen zu haben, das sich später in Wahrheit als Arbeitsverhältnis herausstellt.[1]

[1] RGRK/Hilger, 12. Aufl. 1974, § 612 BGB Rz. 7, zur Vergütung bei fälschlicherweise angenommenen freien Dienstverhältnissen: BAG, Urteil v. 1.12.2020, 9 AZR 102/20, NZA 2021, 552.

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