Rz. 39

Die Vergütung ist grundsätzlich eine Geldschuld. Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.[1] Aus § 107 Abs. 2 GewO folgt das prinzipielle Verbot des Trucksystems, doch wird durch diese Vorschriften die Vereinbarung einer Naturalvergütung nicht gänzlich ausgeschlossen. Es ist jedoch unzulässig, eine als Geldschuld eingegangene Vergütungspflicht durch eine Naturalleistung zu tilgen,[2] es sei denn, es greift eine der Ausnahmen des § 107 Abs. 2 Satz 1, 3, 5 GewO ein.[3] Eine vereinbarte Barzahlung bedeutet jedoch nicht, dass eine bargeldlose Zahlung ausgeschlossen ist, sofern der Arbeitnehmer aufgrund der Zahlungsart über den Lohnbetrag verfügen kann.

 
Praxis-Beispiel

Die Möglichkeit, einen Dienstwagen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auch für Privatfahrten nutzen zu können, ist eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung.[4] Eine andere Form der Sachleistung kann die Überlassung einer Werkswohnung oder das Einräumen von Personalrabatten sein.[5]

[2] BGH, Urteil v. 12.5.1975, III ZR 39/73, AP GewO § 115 Nr. 3; Müller-Glöge in MünchKom, § 611 BGB, Rz. 521.
[3] Müller-Glöge in MünchKom, § 611 BGB, Rz. 521.
[4] BAG, Urteil v. 27.5.1999, 8 AZR 415/98, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 12.
[5] Krause in MünchArbR, § 67, Rz. 2.; Müller-Glöge in MünchKom, § 611 BGB, Rz. 708.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge