Rz. 7a

Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB findet der Abschnitt 2, d. h. die AGB-Kontrolle, keine Anwendung auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen. Diesen Kollektivverträgen wird eine Richtigkeitsgewähr unterstellt. Die Regelung sichert die Tarifautonomie. Als Betriebsvereinbarungen gelten auch Gesamtbetriebsvereinbarungen und Konzernbetriebsvereinbarungen.

Auch der Ausschluss einer mittelbaren Kontrolle von Tarifverträgen sowie Betriebs- und Dienstvereinbarungen ist sichergestellt, indem § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB regelt, dass diese Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 gleichstehen. Würden diese nicht als Maßstab für die Frage einer Abweichung von einer Rechtsvorschrift gelten, könnte eine rechtliche Würdigung zum Ergebnis kommen, dass eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, die eine tarifliche Vorschrift übernimmt, unwirksam wäre, wodurch indirekt die Tarifnorm als gesetzeswidrig erscheinen würde.

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