Rz. 4

Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind die zentralen Vorschriften des AGB-Rechts auch dann anwendbar, wenn die Vertragsbedingungen lediglich für eine einmalige Verwendung vorgesehen sind. Voraussetzung für eine Anwendung des AGB-Rechts auf derartige Vertragsbedingungen ist, dass sie vorformuliert sind und dass der Verbraucher/Arbeitnehmer keine Einflussmöglichkeiten auf den Inhalt der Vertragsbedingungen hatte. Für die Vorformulierung gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei § 305 Abs. 1 BGB. Sofern die vorformulierte Klausel auf Vorschlag des Arbeitnehmers/Verbrauchers in das Vertragswerk aufgenommen wurde, wird auch bei Nr. 2 der Verbraucher/Arbeitnehmer nicht geschützt.[1]

 

Rz. 5

Dies ergibt sich schon daraus, dass Nr. 2 nicht eingreift, sofern der Arbeitnehmer eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt der Vertragsbedingungen hatte. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB verweist nach h. M. insofern auf § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB.[2] Dabei kommt es lediglich auf die Möglichkeit der Einflussnahme an, eine tatsächliche Einflussnahme wird nicht gefordert. Der Unternehmer/Arbeitgeber muss dem Verbraucher/Arbeitnehmer aber deutlich seine Bereitschaft, auf Änderungswünsche einzugehen, mitteilen.[3]

 

Rz. 6

Der Arbeitnehmer, der sich auf Nr. 2 berufen will, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Vorformulierung der fraglichen Klauseln, für seine fehlende Möglichkeit der Einflussnahme und für die Kausalität der Vorformulierung für den Mangel der Einflussnahme.[4]

[1] Palandt/Grüneberg, § 310 BGB, Rz. 16; zuletzt BAG, Urteil v. 16.5.2012, 5 AZR 347/11.
[2] A. a. O. Rz. 17; a. A. Ulmer/Brandner/Hensen § 310 Rz. 85.
[3] A. a. O.
[4] MüKo/Basedow, § 310 BGB, Rz. 67.

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