Rz. 45

Die anerkannten Kernpunkte der Haftungsprivilegierung (z. B. die Haftungsfreistellung bei leichtester Fahrlässigkeit) sind nach Ansicht von Literatur und Rechtsprechung[1] zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Eine einzel- oder kollektivvertragliche Abweichung zulasten der Arbeitnehmer scheidet demnach aus. Allerdings ist eine Modifikation der Haftungslage des Arbeitnehmers nicht vollkommen ausgeschlossen. Dabei kommt es darauf an, dass die jeweilige Haftungsregelung das generelle Schutzniveau des innerbetrieblichen Schadensausgleichs nicht unterschreitet. Der Blick darf also nicht nur auf punktuelle, für den Arbeitnehmer nachteilige Abweichungen von den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gerichtet werden. Es bedarf einer Gesamtbetrachtung der arbeitsvertraglichen Regelungen und Bedingungen, die auch ausgleichende Elemente berücksichtigen muss. Entscheidend ist dabei, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Verschärfung der beschränkten Arbeitnehmerhaftung ausgeschlossen ist. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BAG zur Haftung des Arbeitgebers, wonach eine Verschiebung des Haftungsrisikos zulasten des Arbeitnehmers immer dann zulässig ist, wenn dem Arbeitnehmer als Ausgleich eine entsprechende und als solche klar ausgewiesene Risikozulage gewährt wird.[2] Bislang ist dies aber nur im Rahmen der sogenannten Mankohaftung anerkannt.

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