Rz. 50

Häufig wird im Aufhebungsvertrag die Zahlung einer Abfindung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer vereinbart.[1] Die Höhe der Abfindung unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Rz. 40). Ist der Zeitpunkt der Fälligkeit für die Abfindung nicht ausdrücklich bestimmt, wird die Abfindung i. d. R. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig.[2]

 
Hinweis

Vereinbaren die Parteien in einer Auflösungsvereinbarung, dass die Abfindung "mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat (hier: Dezember) folgenden Kalendermonats auszuzahlen ist", liegt darin kein Ausschluss der vorfälligen Leistung der Abfindung; vielmehr gilt § 271 Abs. 2 BGB, d. h. der Anspruch wird zur vereinbarten Zeit fällig, ist vorher aber erfüllbar.[3] Soll – etwa im Hinblick auf die Fünftelungsregelung der §§ 24, 34 EStG – die Abfindung nicht vor dem 1.1. eines Kalenderjahres ausgezahlt werden, so muss dies folglich im Auflösungsvertrag explizit vereinbart werden.

 
Hinweis

Ein Aufhebungsvertrag, in dem sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, ist regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag. Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung nicht bei Fälligkeit, kann der Arbeitnehmer gem. § 323 Abs. 1 BGB vom Aufhebungsvertrag zurücktreten und einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geltend machen, wenn er dem Arbeitgeber erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.[4] Der Arbeitgeber sollte daher stets auf die ordnungsgemäße Erfüllung des abgeschlossenen Aufhebungsvertrags und insbesondere die pünktliche Zahlung der Abfindung achten, sonst droht der Rücktritt des Arbeitnehmers vom Aufhebungsvertrag und dessen Wiedereinstellung.

 

Rz. 51

Stirbt der Arbeitnehmer vor dem im Aufhebungsvertrag festgelegten Auflösungszeitpunkt, entspricht es i. d. R. dem Parteiwillen, dass der Abfindungsanspruch auf die Erben übergeht, wenn die Abfindung in erster Linie Gegenleistung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist.[5] Anders ist es, wenn bei Frühpensionierungsprogrammen die Abfindung Überbrückungsfunktion hat.[6]

 

Rz. 52

Um die Abfindung für den Arbeitnehmer etwas attraktiver zu machen, wird dem Arbeitnehmer in der Praxis oft die Option zum vorzeitigen Ausscheiden mit einer kurzen Ankündigungsfrist eingeräumt (sog. "Sprinterklausel" mit vorzeitigem Sonderkündigungsrecht[7], vgl. Rz. 49c). Im Fall der Ausübung dieser Option erhält der Arbeitnehmer die freiwerdende Vergütung – zumindest teilweise – als zusätzliche Abfindung. Für den Arbeitgeber ist diese Gestaltung ebenfalls vorteilhaft, da die freiwerdende Vergütung nicht mehr als sozialversicherungsbeitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), sondern als Abfindung behandelt wird. Für die Abfindung sind jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.[8]

 
Hinweis

Wird einem Arbeitnehmer in einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag das Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eingeräumt, unterfällt die Ausübung dieses Rechts dem Formzwang des § 623 BGB; die grds. nicht abdingbare Mindestkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB greift jedoch ausnahmsweise nicht.[9]

 

Rz. 53

Die frühere teilweise Steuerfreiheit von Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG a. F. wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2006 aufgehoben.[10] Seither sind Abfindungen voll zu versteuern. Nicht aufgehoben wurde das Fünftelungsprinzip nach §§ 24, 34 EStG.[11]

[1] Zur Abfindungspraxis Schneider/Ullmann, BB-Special 5/2006, 14.
[3] BAG, Urteil v. 23.6.2016, 8 AZR 757/14, NZA 2016, 1459, 1460.
[10] Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm v. 22.12.2005, BGBl. I S. 3682.
[11] Dazu Adam/Thoß, DB 2023, 1757, 1758; Geserich, DB 2016, 1953.

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