Rz. 16

Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 623 Halbsatz 1 BGB gilt das Schriftformerfordernis nur für die Beendigung von "Arbeitsverhältnissen", also der Rechtsbeziehung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. § 611a BGB). § 623 BGB gilt nicht für die Aufhebung von Umschulungsverträgen i. S. d. §§ 58 ff. BBiG.[1] Weder direkt noch analog von § 623 BGB erfasst werden die Rechtsbeziehungen von arbeitnehmerähnlichen Personen[2], freien Mitarbeitern und sonstigen Dienstnehmern wie etwa AG-Vorstände und GmbH-Geschäftsführer[3], soweit Letztere nicht ausnahmsweise als Arbeitnehmer anzusehen sind (vgl. oben Rz. 5, 13a). Wollen die Parteien eines Arbeitsverhältnisses ihre Rechtsbeziehung künftig als freies Dienstverhältnis fortsetzen, müssen sie das hinreichend unter Beachtung von § 623 BGB vereinbaren.[4]

 
Hinweis

In Dienstverträgen von AG-Vorständen, GmbH-Geschäftsführern, freien Mitarbeitern etc. empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit, eine Schriftformklausel für die Kündigung und die einvernehmliche Beendigung des Dienstvertrags aufzunehmen. Soll nur eine unterschriebene Erklärung im Original wirksam sein, nicht hingegen z. B. eine E-Mail oder ein Fax, so ist ferner zu vereinbaren, dass die elektronische Form (§ 126a BGB), die Textform (§ 126b BGB) sowie die telekommunikative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen sind. Für Kündigungen durch den Dienstverpflichteten (AG-Vorstand, GmbH-Geschäftsführer, freien Mitarbeiter etc.) darf allerdings wegen § 309 Nr. 13 lit. b BGB keine strengere Form als die Textform vorgesehen werden (vgl. Rz. 15).

 

Rz. 17

In einzelnen Gesetzesvorschriften sind besondere Schriftformerfordernisse für Kündigungserklärungen normiert, wie etwa in § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG, § 22 Abs. 3 BBiG.

[2] Richardi/Annuß, NJW 2000, 1231, 1232; zum Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person s. nur BAG, Urteil v. 15.11.2005, 9 AZR 626/04, AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 12, v. Hase/Lembke, BB 1997, 1095 f.; Willemsen/Müntefering, NZA 2008, 193.
[3] LG Frankfurt, Urteil v. 7.3.2001, 3-13 O 78/00, NJW-RR 2001, 1113, 1114; Zimmer, BB 2003, 1175; ErfK/Müller-Glöge, § 623 BGB, Rz. 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge