Als Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzgesetzes beschränkt sich der räumliche Geltungsbereich der Bestimmungen des ArbZG auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Anknüpfungspunkt ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer sich während der Arbeitszeit aufhält. Daher gilt das ArbZG auch für ausländische Arbeitnehmer, die (wenn auch nur vorübergehend) von ihrem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt werden. Umgekehrt gilt das ArbZG grundsätzlich nicht für diejenigen deutschen Arbeitnehmer, die im Ausland beschäftigt werden.

In diesem Zusammenhang sei auch die Entgeltfortzahlung erwähnt: Zunächst sind für die Beurteilung eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach EFZG der Wohnort des Arbeitnehmers und dessen Staatsangehörigkeit nicht maßgeblich. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung dem EFZG erfordert, dass diese Norm auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbar ist und die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anwendbarkeit der Norm hängt davon ab, ob das konkrete Arbeitsverhältnis dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt. Ist deutsches Arbeitsrecht weder per Rechtswahl vereinbart noch nach objektiver Anknüpfung anwendbar, greift § 2 EFZG nicht. Es könnte dann aber eine vergleichbare Regelung nach dem anzuwendenden ausländischen Recht Anwendung finden. Wenn § 2 EFZG anzuwenden ist, so ist zu differenzieren:

  • Ist am betreffenden Tag die Arbeit in Deutschland zu verrichten und entfällt hier die Arbeitspflicht nach dem ArbZG, besteht ein Anspruch nach EFZG.
  • Ist die Arbeit im Ausland zu verrichten, findet das ArbZG keine Anwendung, da diese Norm nur gesetzliche Feiertage in Deutschland erfasst.

Entfällt die Arbeitspflicht aber aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Regelung ist der Arbeitnehmer in gleichem Maße schutzwürdig: Er hält sich aufgrund arbeitgeberseitiger Weisung im Ausland auf, kann aber aufgrund eines (ausländischen) Feiertags seine Vergütung nicht verdienen.

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