Eine Rentenzahlung erfolgt grundsätzlich nur im Inland. Verlegt ein Rentner seinen Wohnort in einen anderen EU-, EWR-Staat, in die Schweiz oder in ein Land, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit im Bereich der Rentenversicherung besteht, wird die Rente in voller Höhe ausgezahlt. Sollte ein Rentner ausschließlich eine deutsche Rente erhalten und in einem Staat leben, in dem die Verordnung angewendet wird oder in dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit gilt, das den Bereich der Krankenversicherung umfasst, erhält der Rentner Sachleistungen im Rahmen der Leistungsaushilfe zulasten des Renten zahlenden Staates.

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