Die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften wird sowohl durch die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 als auch durch die jeweiligen Abkommen über soziale Sicherheit begrenzt oder ausgeschlossen. Hierbei ist zu beachten, dass der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit alle Sozialversicherungszweige umfasst. Die Abkommen hingegen gelten nur für einzelne Sozialversicherungszweige.

3.1 Ausnahmevereinbarungen

Neben den Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts kann auch eine Ausnahmevereinbarung zu einer abweichenden Rechtsanwendung führen. Ziel einer Ausnahmevereinbarung ist immer die Weitergeltung der bisherigen Rechtsvorschriften.

3.2 Sachleistungen

Leistungen werden grundsätzlich nur innerhalb des Geltungsbereichs des eigenen Staates erbracht. Sowohl im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit als auch im Rahmen der Regelungen der Abkommen über Soziale Sicherheit gibt es viele Ausnahmen. Wohnt eine in Deutschland versicherte Person im Ausland, kann diese Person Sachleistungen im Rahmen der Leistungsaushilfe im gleichen Umfang in Anspruch nehmen, wie die Staatsangehörigen des Mitgliedsstaates.

3.3 Geldleistungen

Im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 werden Geldleistungen immer zulasten des zuständigen Staates erbracht. Gelten für einen Arbeitnehmer während einer Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften, so wird beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von der deutschen zuständigen Krankenkasse gezahlt.

3.4 Renten

Eine Rentenzahlung erfolgt grundsätzlich nur im Inland. Verlegt ein Rentner seinen Wohnort in einen anderen EU-, EWR-Staat, in die Schweiz oder in ein Land, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit im Bereich der Rentenversicherung besteht, wird die Rente in voller Höhe ausgezahlt. Sollte ein Rentner ausschließlich eine deutsche Rente erhalten und in einem Staat leben, in dem die Verordnung angewendet wird oder in dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit gilt, das den Bereich der Krankenversicherung umfasst, erhält der Rentner Sachleistungen im Rahmen der Leistungsaushilfe zulasten des Renten zahlenden Staates.

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