Begriff

Sozialleistungen werden u. a. als Geldleistungen erbracht. Sie sind in einmalige oder laufende Geldleistungen zu unterscheiden.

Zu den einmaligen Geldleistungen gehören z. B.

  • Kostenerstattungen anstelle von Sach- oder Dienstleistungen,
  • Zuschüsse zum Zahnersatz,
  • Zuschüsse zu ambulanten Vorsorgeleistungen.

Laufende Geldleistungen werden wiederkehrend und zeitlich befristet oder unbefristet erbracht. Dazu gehören u. a.

  • Kranken-, Versorgungskranken-, Verletzten- und Übergangsgeld,
  • Renten,
  • Arbeitslosengeld,
  • Bürgergeld.

Ob eine Leistung als Geldleistung beansprucht werden kann, ist der gesetzlichen Grundlage zu entnehmen. Ein Wahlrecht zwischen Dienst-, Sach- oder Geldleistungen besteht nur im Ausnahmefall. Im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder im Recht der Sozialhilfe steht den Leistungsträgern in bestimmten Fällen ein Auswahlermessen zu, ob eine Geld- oder Sachleistung angeboten wird.

Entstehen und Fälligkeit des Anspruchs auf Geldleistungen sind für einmalige oder laufende Geldleistungen unterschiedlich zu beurteilen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Leistungsarten des Sozialgesetzbuches werden durch § 11 SGB I eingeteilt. Die Rechtsgrundlagen der Geldleistungen enthalten die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches sowie dessen besondere Teile (z. B. BVG). Entstehen und Fälligkeit von Geldleistungen richten sich nach §§ 40, 41 SGB I. Aufrechnung, Verrechnung, Übertragung und Verpfändung, Pfändung, Sonderrechtsnachfolge und Vererbung sind in §§ 51 bis 59 SGB I geregelt.

 
Hinweis

Zuschuss zum Zahnersatz

Die Unterscheidung zwischen Sach- und Geldleistungen ist u. a. bei Aufrechnung, Verrechnung, Pfändung, Sonderrechtsnachfolge oder Vererbung entscheidend.[1] Hinsichtlich des Zuschusses zum Zahnersatz existieren dazu in der Praxis unterschiedliche Rechtsauffassungen. Das Bundessozialgericht hat die Frage bisher ausdrücklich dahingestellt sein lassen.[2]

[2] BSG, Urteil v. 30.6.2009, B 1 KR 19/08 R; ausführlich: Altmiks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 55 SGB V, Stand: 22.6.2022, Rn. 42 ff.

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