Vor dem Hintergrund der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Arbeitnehmer kann die Frage relevant sein, welches Gericht für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständig ist. Dies richtet sich innerhalb der Europäischen Union nach den Regelungen der Gerichtsstands- und Vollstreckungsvereinbarung.[1]

Der Arbeitgeber muss vor dem Gericht des Mitgliedstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.[2] Sofern der Arbeitnehmer nur temporär im Ausland tätig ist und sein Lebensmittelpunkt in Deutschland verbleibt, ist der Gerichtsstand grundsätzlich unverändert in Deutschland.

Bei längerfristigen Auslandsaufenthalten kann der Gerichtsstand indes im Ausland liegen. Sollten im Rahmen von längerfristigen Auslandseinsätzen rechtliche Auseinandersetzungen entstehen, müsste der deutsche Arbeitgeber regelmäßig vor einem ausländischen Gericht klagen. Dem Arbeitnehmer stünde in diesem Fall ein Wahlrecht zu. Er könnte am Sitz des Arbeitgebers[3] oder an seinem gewöhnlichen Arbeitsort[4] klagen bzw., soweit ein gewöhnlicher Arbeitsort fehlt, an der einstellenden Niederlassung[5] klagen. Es ist im Ausgangspunkt zwar zulässig, eine hiervon abweichende Gerichtsstandsvereinbarung zu vereinbaren. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung ist gegenüber Arbeitnehmern jedoch nur von begrenzter Reichweite.[6] Denn sie ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien nur zulässig, wenn diese die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit vereinbart haben oder sie zugunsten des Arbeitnehmers einen zusätzlichen Gerichtsstand vereinbaren. Daher sollten sich Arbeitgeber im Rahmen von längerfristigen Auslandseinsätzen entsprechend darauf einstellen, etwaige rechtliche Auseinandersetzungen vor einem ausländischen Gericht bestreiten zu müssen.

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