Voraussetzung für die Steuerbefreiung[1] ist, dass es sich um betriebliche Geräte handelt, die dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen werden. Durch den Begriff "betriebliche Geräte" soll der Fall der Schenkung der Geräte an den Arbeitnehmer von der Steuerfreiheit ausgeschlossen werden. Von einem betrieblichen Gerät kann auch dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstehen, zunächst vom Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erwirbt und direkt danach dem Arbeitnehmer wieder zur privaten Nutzung überlässt. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer nach dem Verlust seines zivilrechtlichen Eigentums an dem Mobiltelefon weder wirtschaftlicher Eigentümer des Gerätes ist noch als Leasingnehmer oder aufgrund einer sonstigen, neben dem Arbeitsverhältnis bestehenden Sonderrechtsbeziehung weiter über das Mobiltelefon verfügen kann.[2]

Nutzungsort ist unbedeutend

Die Steuerfreiheit ist nicht auf die private Nutzung der Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräte im Betrieb des Arbeitgebers beschränkt, sondern erfasst auch die Vorteile, die sich durch die private Nutzung eines Geräts ergeben, welches sich im Besitz des Arbeitnehmers befindet. Typische Beispiele sind

  • PC, Laptop, Telefon, Faxgerät in der Wohnung des Arbeitnehmers, der einen Telearbeitsplatz innehat,
  • das Handy oder Smartphone eines Außendienstmitarbeiters,
  • der betriebliche PC oder Laptop, der dem Arbeitnehmer leihweise zur privaten Nutzung überlassen wird.
 
Praxis-Beispiel

Privatnutzung eines Laptops durch Ehepartner ebenfalls steuerfrei

Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer einen Laptop zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer und dessen nicht berufstätigen Ehepartner. Der Arbeitnehmer nutzt das Gerät zu 40 % beruflich, sein Ehepartner ausschließlich privat.

Im Durchschnitt entstehen der Firma hierdurch monatliche Kosten von 200 EUR.

Ergebnis: Die Aufwendungen sind beim Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfreier Arbeitslohn.

[2] BFH, Urteil v. 23.11.2022, VI R 50/20, BStBl 2023 II S. 584; gegen die im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch, H 3.45, Beispiele für die Anwendung des § 3 Nr. 45 EStG: in Beispiel 2 vertretene Auffassung,

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