Begriff

Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so liegt Teilzeitarbeit vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers im Jahresdurchschnitt maßgeblich unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt.

Vergleichbar ist ein Arbeitnehmer, der mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit beschäftigt ist. Fehlen vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Betrieb, ist auf tarifvertragliche Festlegungen bzw. die Üblichkeit des Wirtschaftszweigs abzustellen.

Teilzeitarbeit liegt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung vor.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) – entsprechende Dokumentationspflichten finden sich im Nachweisgesetz (NachwG). Wichtig ist weiterhin das Verbot mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten.

Lohnsteuer: Die grundsätzliche Steuerpflicht des Arbeitslohns aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR. Die Möglichkeiten zur Pauschalierung der Lohnsteuer ergeben sich für geringfügig Beschäftigte aus § 40a EStG.

Sozialversicherung: Sozialversicherungsrechtlich existieren für Teilzeitarbeit keine besonderen Regelungen. Möglich ist, dass die reduzierte Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung oder zu einer Beschäftigung im Übergangsbereich führt und die dann dafür geltenden Regelungen anzuwenden sind.

 

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