Sachverhalt

Eine Mitarbeiterin arbeitet im Juli an 15 Stunden in der Woche und erhält dafür 1.000 EUR brutto pro Monat. Sie hat Steuerklasse V, keine Kinder, keine Kirchensteuer und ist in einer gesetzlichen Krankenkasse (individueller Zusatzbeitrag 1,7 %) versichert. Ein weiteres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt nicht vor.

Wie werden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung ermittelt?

Ergebnis

Das Arbeitsentgelt wird sozialversicherungsrechtlich nach den Regeln des Übergangsbereichs behandelt. Dabei wird für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung ein ermäßigtes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Der Arbeitgeberanteil wird auf das normale Entgelt ermittelt. Steuerrechtlich ergeben sich keine Besonderheiten.

Der Faktor für den Übergangsbereich ab 1.1.2024 lautet: 0,6846.

Die Übergangsbereichsformel für Bruttoentgelte zwischen 538,01 und 2.000 EUR lautet:

F x 538 + [{2.000 : (2.000 – 538)} – {538 : (2.000 – 538)} x F] x (Arbeitsentgelt – 538).

0,6846 x 538 + [{2.000 : (2.000 – 538)} – {538 : (2.000 – 538)} x 0,6846] x (1.000 – 538) = 883,95 EUR.

Für den Arbeitnehmeranteil gibt es eine gesonderte Ermäßigungsformel:

2.000 : (2.000 – 538) x (Arbeitsentgelt – 538) = 2.000 : 1.462 x 462 = 632,01 EUR

 
  Beiträge zur Sozialversicherung
  Gesamtbeitrag Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
Krankenversicherung 144,08 EUR
(883,95 EUR x 16,3 %)
51,51 EUR
(632,01 x 8,15 %)
92,57 EUR
(144,08 – 51,51)
Rentenversicherung 164,41 EUR
(883,95 EUR x 18,6 %)
58,78 EUR
(632,01 x 9,3 %)
105,63 EUR
(164,41 – 58,78)
Arbeitslosenversicherung 22,98 EUR
(883,95 EUR x 2,6 %)
8,22 EUR
(632,01 x 1,3 %)
14,76 EUR
(22,98 – 8,22)
Pflegeversicherung (inkl. Zuschlag für Kinderlose) 35,36 EUR
(883,95 EUR x 4 %)
16,04 EUR
(632,01 x 1,7 % + 883,95 x 0,6 %)
19,27 EUR
(35,67 – 16,09)
 
Abrechnung    
Bruttolohn   1.000,00 EUR
Lohnsteuer (Stkl. V) 95,33 EUR  
Solidaritätszuschlag 0,00 EUR  
Kirchensteuer 0,00 EUR - 95,33 EUR
Krankenversicherung 51,51 EUR  
Rentenversicherung 58,78 EUR  
Arbeitslosenversicherung 8,22 EUR  
Pflegeversicherung 16,04 EUR - 134,55 EUR
Nettolohn   770,12 EUR

Die Arbeitnehmerin ist bei einem Verdienst von über 538 EUR monatlich versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet 1 1 1 1 (wie bei anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern). In der Meldung zur Sozialversicherung ist neben dem reduzierten Entgelt auch das volle Bruttoentgelt i. H. v. 1.000 EUR zu melden.

Praxis-Tipp:

In der Pflegeversicherung ist ein Zuschlag von 0,6 % für die kinderlose Arbeitnehmerin anzusetzen. In Steuerklasse V werden keine Kinderfreibeträge ausgewiesen: Falls die Arbeitnehmerin mindestens ein Kind hat, muss sich der Arbeitgeber ein geeignetes Dokument (Geburtsurkunde) vorlegen lassen, das die Elterneigenschaft der Arbeitnehmerin nachweist, und im Lohnkonto als Kopie aufbewahren.

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