Das Verfahren zur Festlegung der von den einzelnen Job-Sharing-Partnern zu leistenden Arbeitszeiten (Arbeitszeitplan) sollte geregelt sein, um eine verbindliche und bedarfsgerechte Aufteilung der Arbeitszeiten zu gewährleisten. Dazu gehören folgende Komponenten:

  • Festlegung einer Zeitspanne, für die der jeweilige Arbeitszeitplan aufzustellen ist (Planperiode, z. B. Wochenplan),
  • Vorgehensweise bei Nichteinigung der Job-Sharing-Partner,
  • Vorbehalt der Abweichung vom Arbeitszeitplan bei dringenden betrieblichen Belangen.

Die Aufstellung eines Arbeitszeitplans ist grundsätzlich Sache der am Job-Sharing beteiligten Arbeitnehmer. Sie legen darin eigenverantwortlich ihre Arbeitszeiten fest, soweit der Arbeitsvertrag keine Vorgaben enthält. Hier unterscheidet sich das Job-Sharing-Arbeitsverhältnis von anderen Teilzeitarbeitsverhältnissen, da der Arbeitgeber insoweit zunächst auf einen Teil seines Weisungsrechts verzichtet.

Der Arbeitszeitplan hat für alle Vertragspartner rechtsverbindliche Wirkungen. Er kann nach Festlegung nicht mehr einseitig z. B. durch die Arbeitnehmer geändert werden, sondern nur noch einvernehmlich mit dem Arbeitgeber. Auch der "Tausch" von Arbeitszeiten bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Dabei können Arbeitgeber und Job-Sharing-Partner natürlich auch abstimmen, dass für einen Tausch keine besondere Abstimmung erforderlich ist.

Festlegung der Rahmenbedingungen des Arbeitszeitplans

Die zeitlichen Rahmenbedingungen für das Job-Sharing sollten im Arbeitsvertrag zumindest als "Eckwerte" festgelegt werden. Darüber hinaus sollte der Zeitraum festgelegt werden, in dem der Job-Sharing-Partner die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit durchschnittlich erreichen muss. Dabei kann auch ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden, wenn die Verteilung der Arbeitszeit z. B. saisonalen Schwankungen unterliegt (z. B. 12 Monate; s. a. Hinweise zur Zeitkontenabrede im Arbeitsvertrag).[1]

 
Praxis-Beispiel

Rahmenbedingungen der Arbeitszeitverteilung sinnvoll festlegen

Arbeitnehmer A und B teilen sich einen Vollzeitarbeitsplatz mit einer vertraglich vereinbarten Wochenstundenzahl von durchschnittlich jeweils 20 Stunden; die betriebsübliche Vollzeitbeschäftigung beträgt durchschnittlich 40 Stunden/Woche. Der Arbeitsplatz wird durch häufige Dienstreisen und projektabhängig unterschiedlichem Arbeitsanfall geprägt. Die vertragliche Vereinbarung sollte in einem solchen Fall berücksichtigen, dass die vertragliche Arbeitszeit u. U. erst innerhalb eines längeren Zeitraums erreicht werden kann und einen entsprechend langen Ausgleichszeitraum vorsehen.

In anderen Fällen, in denen z. B. eine kontinuierliche Besetzung des Arbeitsplatzes erforderlich ist, kommt auch ein kürzerer Ausgleichszeitraum infrage.

 

Formulierungsvorschlag:

Die Job-Sharing-Partner haben die Arbeitszeiten durch die Aufstellung eines Arbeitszeitplans (Wochenplan), einschließlich der Regelung der arbeitszeitgesetzlich einzuhaltenden Mindestruhepausen und Mindestruhezeiten, untereinander so abzustimmen, dass der Arbeitsplatz innerhalb der betrieblich erforderlichen Zeitspanne besetzt ist (Besetzungszeiten).

Die Verteilung der Arbeitszeit ist so abzustimmen, dass zwischen den regelmäßigen Arbeitstagen jedes Job-Sharing-Partners nicht mehr als ... Arbeitstage (Montag bis Freitag) liegen (Urlaubs- und Krankheitstage ausgenommen). Die von den Job-Sharing-Partnern abzudeckenden Besetzungszeiten werden vor dem Hintergrund der jeweils anfallenden Aufgaben nach billigem Ermessen vom Arbeitgeber festgelegt.

Abweichungen zwischen tatsächlich geleisteter und vertraglich vereinbarter Arbeitszeit werden fortlaufend als positive und negative Zeitguthaben in einem Zeitkonto innerhalb eines Ausgleichszeitraums von bis zu 12 Monaten saldiert. Die Bandbreite des Arbeitszeitkontos beträgt maximal 2 Wochenarbeitszeiten im Plus- und Minusbereich. Positive oder negative Zeitguthaben können im Umfang von bis zu einer Wochenarbeitszeit auf den nächsten Zeitraum übertragen werden.

Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber die mit dem/den Job-Sharing-Partner/n im wöchentlichen Arbeitszeitplan abgestimmte Verteilung der Arbeitszeit jeweils bis zum Ende der Vorvorwoche in Textfom mit. Der Arbeitgeber kann für die Arbeitszeitplanung eine geeignete Software (z. B. gemeinsamer elektronischer Kalender) vorgeben. Der Arbeitgeber kann der von den Job-Sharing-Partnern geplanten Verteilung der Arbeitszeit aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen und die Arbeitszeit des Job-Sharing-Partners nach billigem Ermessen festlegen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer fehlenden Einigung der Job-Sharing-Partner über die Verteilung der Arbeitszeit sowie für den Fall der erforderlichen Vertretung bei Abwesenheit, wenn eine Absprache der Job-Sharing-Partner über die Vertretung nicht zustande kommt.

[1] S. auch Hinweise oben zum Ausgleichszeitraum des Zeitkontos.

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