Neben der Prämierung der Überschreitung der individualvertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Sinne eines "Freizeitopfers" gibt es auch Zusatzvergütungen, die an die Überschreitung zeitlich definierter (für Voll- und Teilzeitbeschäftigte einheitliche) Grenzwerte im Sinne der Prämierung einer besonderen Belastung des Arbeitnehmers anknüpfen. Derartige Regelungen können nach der Rechtsprechung des EuGH weiterhin zulässig sein. Allerdings stellt der EuGH hohe Anforderungen an die Rechtmäßigkeit solcher "Belastungszuschläge". Einheitliche Grenzwerte als Auslöser für Mehrvergütungen müssen auf der Grundlage genau bezeichneter konkreter Umstände und objektiver und transparenter Kriterien ermittelt werden, um sicherzugehen, dass diese zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind.[1]

Für die betriebliche Praxis bedeutet das, dass derartige zeitliche Schwellenwerte an die konkrete Belastungssituation des Arbeitnehmers anknüpfen müssen. Dies dürfte nach Auffassung des EuGH eher mit täglichen oder wöchentlichen Grenzwerten zu erreichen sein als etwa mit monatlichen Stundenvolumina.[2]

[1] EuGH, Urteil v. 19.10.2023, C-660/20, 2. Leits. und Rzn. 51 ff. (Lufthansa CityLine).
[2] EuGH, Urteil v. 19.10.2023, C-660/20, 2. Leits. und Rzn. 51 ff. (Lufthansa CityLine).

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