Sonderzuwendungen des Arbeitgebers wie etwa ein jährliches "Weihnachtsgeld" sind Teil der Arbeitsvergütung. Teilzeitbeschäftigte haben aufgrund des besonderen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf solche Sonderzuwendungen. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer "nur" in Teilzeit arbeitet, ist kein sachlicher Grund für einen vollständigen Ausschluss von solchen Zahlungen. Die Höhe der Zuwendung ist aber auf das individuelle Maß der Teilzeitbeschäftigung begrenzt. Bei einem Beschäftigungsgrad von bspw. 50 % eines Vollzeitbeschäftigten kann die Zuwendung auch nur in diesem Umfang, d. h. anteilig, beansprucht werden.[1]

In seltenen Fällen können Teilzeitbeschäftigte vom Bezug einer Sonderzahlung wirksam ausgeschlossen werden. Beispiele aus der Rechtsprechung zum zulässigen Ausschluss:

  • Ausschluss von Zeitungszustellern vom Weihnachtsgeld aufgrund des Bezugs von Weihnachtstrinkgeldern der Kunden[2];
  • Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten vom übertariflich gezahlten Weihnachtsgeld aufgrund Inanspruchnahme von Elternzeit.[3]

Unzulässig ist dagegen:

  • Ausschluss von teilzeitbeschäftigten Rettungssanitätern vom Weihnachtsgeld aufgrund unterschiedlichen Arbeitspensums, Übernahme besonderer Pflichten und nebenberuflicher Tätigkeit[4];
  • Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten von einer Jubiläumszuwendung aufgrund unterschiedlicher Einbindung in die Arbeitsabläufe[5];
  • Ausschluss teilzeitbeschäftigter Lehrer von einer altersabhängigen Ermäßigung der Unterrichtspflichten[6];
  • Ausschluss einer teilzeitbeschäftigten Kassiererin von einer Funktionszulage, wenn der tarifvertraglich festgelegte zeitliche Umfang der Funktionsausübung erfüllt ist.[7]

Soweit es sich bei einer Sonderzuwendung um eine Jubiläumszuwendung in Form eines festen Geldbetrags handelt, ist diese den Teilzeitbeschäftigten in voller Höhe zu zahlen.[8] Die Zahlung einer Zuwendung durch den Arbeitgeber nach Vollendung einer bestimmten Dienstzeit stellt grundsätzlich eine einmalige Leistung des Arbeitgebers im Hinblick auf die erbrachte Betriebstreue dar. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall ging es um eine Jubiläumszuwendung nach 25-jähriger Betriebstreue, nach deren Ablauf an Vollzeitbeschäftigte ein einmaliger Betrag von 600 DM gezahlt wurde. Einen ausreichenden sachlichen Grund zur Differenzierung konnte das BAG daher nicht finden.

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