Entscheidungsstichwort (Thema)

Jubiläumszuwendungen für Teilzeitkräfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 2 Abs 1 BeschFG betrifft auch freiwillige Sonderleistungen.

2. Die quantitativ geringere Arbeitsleistung der Teilzeitkräfte gegenüber den Vollzeitkräften rechtfertigt grundsätzlich nur die Kürzung der Zuwendung entsprechend der verringerten Arbeitsleistung.

3. Zwischen Teil- und Vollzeitkräften typischerweise bestehende Unterschiede (zB unterschiedliche Einbindung in den Arbeitsablauf) sind kein sachliches Differenzierungsmerkmal und rechtfertigten daher nicht die Schlechterstellung von Teilzeitkräften.

 

Orientierungssatz

Die unter dem Aktenzeichen 6 AZR 49/91 eingelegte Revision wurde zurückgenommen.

 

Normenkette

BeschFArbRG § 2 Abs. 1; BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1; BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Entscheidung vom 02.08.1990; Aktenzeichen 1 Ca 806/90)

 

Fundstellen

BB 1991, 697

BB 1991, 697 (L1-3)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

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