Entscheidungsstichwort (Thema)

Jubiläumszuwendung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine unterschiedliche Behandlung bei Sonderzuwendungen ist nur zulässig, wenn sachliche Gründe wie Arbeitsleistung, Berufserfahrung, soziale Lage oder unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen dies rechtfertigen:

 

Orientierungssatz

Vor dem LArbG Düsseldorf wurde unter dem Aktenzeichen 12 Sa 1278/90 Berufung eingelegt. Revision unter dem Aktenzeichen 6 AZR 49/91 wurde zurückgenommen.

 

Normenkette

BGB § 134; BeschFArbRG § 2 Abs. 1; BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1; BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

LAG Düsseldorf (Urteil vom 05.12.1990; Aktenzeichen 12 Sa 1278/90)

 

Fundstellen

ARST 1991, 44-46 (LT1)

ArbuR 1991, 119 (L1)

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