Entscheidungsstichwort (Thema)
Jubiläumszuwendung
Leitsatz (redaktionell)
Eine unterschiedliche Behandlung bei Sonderzuwendungen ist nur zulässig, wenn sachliche Gründe wie Arbeitsleistung, Berufserfahrung, soziale Lage oder unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen dies rechtfertigen:
Orientierungssatz
Vor dem LArbG Düsseldorf wurde unter dem Aktenzeichen 12 Sa 1278/90 Berufung eingelegt. Revision unter dem Aktenzeichen 6 AZR 49/91 wurde zurückgenommen.
Normenkette
BGB § 134; BeschFArbRG § 2 Abs. 1; BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1; BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 1
Nachgehend
LAG Düsseldorf (Urteil vom 05.12.1990; Aktenzeichen 12 Sa 1278/90) |
Fundstellen
ARST 1991, 44-46 (LT1) |
ArbuR 1991, 119 (L1) |
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