Seit dem 1.1.2019 gilt gemäß § 7 Abs. 2 TzBfG die Verpflichtung des Arbeitgebers, mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer und/oder Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann zu diesem Gespräch ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung (Betriebs- oder Personalrat) zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. Dieser Erörterungsanspruch besteht unabhängig von der Betriebs- oder Unternehmensgröße. Damit ist für die Arbeitnehmer eine Möglichkeit geschaffen worden, einen Teilzeitwunsch dem Arbeitgeber verbindlich zu Gehör zu bringen. Dies kann dann Ausgangspunkt für eine entsprechende Verwirklichung des Anspruchs sein.

Dabei ist durchaus problematisch: der Erörterungsanspruch ist in Bezug auf die Häufigkeit nicht begrenzt. Dies birgt die Gefahr des Missbrauchs durch ständiges, wiederholtes Verlangen des Anspruchs. Andererseits ist der Erörterungsanspruch sanktionslos. Der Arbeitgeber kann ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer folgenlos verweigern. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die Erörterung als solche gerichtlich erzwingen würde. Die Regelung ist demnach erkennbar auf ein konsensuales Miteinander beider Parteien unter Einbindung des Betriebsrats angelegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge