Der Arbeitgeber muss Teilzeitarbeit von Arbeitnehmern in der Meldung zur Sozialversicherung im Tätigkeitsschlüssel kenntlich machen. In Stelle 9 dieses Schlüssels wird die Vertragsform angegeben. Für eine Beschäftigung, die in Teilzeit ausgeübt wird, ist bei einer unbefristeten Beschäftigung der Schlüssel 2, bei einer befristeten Beschäftigung der Schlüssel 4 anzugeben.

Wird eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt, ist dies durch eine Änderungsmeldung[1] zu melden, wenn sich dadurch die bisherige Beitragsgruppe oder der Personengruppenschlüssel ändert.

 
Praxis-Tipp

Veränderter Tätigkeitsschlüssel allein kein Meldegrund

In Fällen, in denen sich durch Umwandlung einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung keine sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen ergeben, ist der veränderte Tätigkeitsschlüssel alleine kein Meldegrund. Diese Änderung ist erst mit der nächsten fälligen Entgeltmeldung (Jahresmeldung, Abmeldung) zu berücksichtigen.

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