Der arbeitsrechtliche Begriff der Teilzeitarbeit findet sich im Sozialversicherungsrecht nicht wieder. Die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von Beschäftigten in Teilzeit wird nach den grundsätzlich für Beschäftigte geltenden Regelungen vorgenommen. Wird eine Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt oder umgekehrt, liegt kein neues Beschäftigungsverhältnis vor. Vom Zeitpunkt dieser Veränderung an ist eine erneute sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
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