1.1 Lohnsteuerpauschalierung

Übt der Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung aus, unterliegen die dafür bezogenen Vergütungen nach den allgemeinen Vorschriften dem vollen individuellen Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber kann von der Versteuerung nach den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) absehen, wenn er die Lohnsteuer vom Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % pauschal erhebt. Dieser Pauschsteuersatz ist nur zulässig, wenn die Teilzeitkraft einen regelmäßigen Arbeitslohn von höchstens 538 EUR[1] monatlich erhält, eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt und vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (15 %) gezahlt werden.

Wenn keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung durch den Arbeitgeber gezahlt werden, kommt die Besteuerung mit 20 % pauschaler Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer in Betracht.[2]

[1] Bis 30.9.2022: 450 EUR, vom 1.10.2022 bis 31.12.2023: 520 EUR.

1.2 Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer

Wird die pauschale Lohnsteuer bzw. die Pauschalsteuer im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abgewälzt, sodass ihm ein entsprechend geringerer Betrag ausgezahlt wird, mindert die abgewälzte Pauschalsteuer den pauschal zu besteuernden Arbeitslohn nicht. Der Pauschalbesteuerung unterliegt somit stets der vereinbarte (Brutto-)Arbeitslohn einschließlich der ggf. übernommenen Pauschalsteuer.

1.3 Minijobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung

Hat ein Arbeitnehmer ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung 2 Minijobs, sind die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen. Bei Überschreiten der Minijob-Grenze entfällt die Möglichkeit der Pauschbesteuerung mit 2 %. Der Arbeitnehmer muss beide Arbeitgeber ermächtigen, die ELStAM abzurufen, alternativ besteht die Möglichkeit der Pauschalierung mit 20 % pauschaler Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2a EStG.[1] Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft.

[1] S. Abschn. 1.1.

1.4 Auswirkung des Mindestlohngesetzes

Der Mindestlohn stieg zum 1.1.2024 auf 12,41 EUR pro Stunde. Damit kann ein Minijobber 10 Stunden pro Woche arbeiten, um 538 EUR Monatslohn zu erhalten (12,41 EUR x 13[1] x 10 Stunden : 3[2] = 537,76 EUR, aufgerundet: 538 EUR)= 10 Std.).

[1] Entspricht der Wochenanzahl pro Vierteljahr.
[2] Ergibt ein Vierteljahr.

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