Der Arbeitgeber ist nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit für längstens 6 Wochen das Entgelt weiterzuzahlen. Dieser Arbeitslohn, der regelmäßig zu den betriebsüblichen Lohnzahlungsterminen gezahlt wird, ist in voller Höhe lohnsteuerpflichtig; für die Besteuerung gelten keine Besonderheiten. Der übliche (vereinbarte) Lohnzahlungszeitraum bestimmt, ob die Monatslohnsteuertabelle (in wenigen Fällen ggf. Wochen- oder Tageslohnsteuertabelle) anzuwenden ist.[1]

Krankengeldzuschüsse

Zahlt der Arbeitgeber (freiwillige) Krankengeldzuschüsse für die Zeit des Krankentagegeldbezugs, d. h. nach Ablauf der 6 Wochen seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und des Wegfalls des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung, so gehören diese Zuschüsse zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Sie sind entsprechend dem Lohnzahlungszeitraum, für den sie gezahlt werden, nach der Monatslohnsteuertabelle zu versteuern (ggf. Wochen- oder Tageslohnsteuertabelle). Werden in einem Lohnzahlungszeitraum sowohl Arbeitslohn als auch Krankengeldzuschüsse gezahlt, ist auf die Summe dieser Beträge die für den Lohnzahlungszeitraum maßgebende Lohnsteuertabelle anzuwenden.

 
Praxis-Beispiel

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Ein Arbeitnehmer ist ab dem 15.9. erkrankt; für 6 Wochen wird ihm der Lohn fortgezahlt und im Anschluss daran erhält er Krankengeld. Für die Zeit des Krankentagegeldbezugs zahlt der Arbeitgeber freiwillige Krankengeldzuschüsse. Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat.

Ergebnis: Weil das Arbeitsverhältnis fortbesteht, ist die Lohnsteuer für die Lohnfortzahlung und das freiwillige Krankengeld des Arbeitgebers nach der Monatstabelle zu ermitteln.

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