Informationen über diesen Tarifvertrag

TV vermögenswirksame Leistungen, Handwerksbetriebe d. Graveure usw., alte Bundesländer, 12.08.1988 (AVE-Anfang: 23.03.1989)

Nummer: 06301.006

Klassifizierung: TV über vermögenswirksame Leistungen

Fachbereich: Handwerksbetriebe d. Graveure, Galvaniseure u. Metallschleifer, Gürtler u. Metalldrücker, Ziseleure u. verwandter Berufe

Tarifgebiet: alte Bundesländer außer Hamburg

Geltungsbereich: Arbeitnehmer u. Auszubildende

Datum: 12. August 1988

AVE
AVE Anfang 23. März 1989

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 131 vom 18. Juli 1989

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für Handwerksbetriebe der Graveure, Galvaniseure und Metallschleifer, Gürtler und Metalldrücker, Ziseleure und verwandter Berufe

vom 6. Juli 1989

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

c) der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden vom 12. August 1988

für die Handwerksbetriebe der Graveure, Galvaniseure und Metallschleifer, Gürtler und Metalldrücker, Ziseleure und verwandter Berufe in der Bundesrepublik Deutschland - außer Hamburg - einschließlich Berlin (West),

mit Wirkung vom 23. März 1989 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Maßgaben:

3

Von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfaßt werden

  1. Handwerksbetriebe der Graveure, Galvaniseure und Metallschleifer, Gürtler und Metalldrücker, Ziseleure im Saarland,
  2. Handwerksbetriebe der Gürtler, Galvaniseure und Metallschleifer, Metallwarenerzeuger im Regierungsbezirk Schwaben des Landes Bayern sowie
  3. Handwerksbetriebe der Gürtler und Metalldrücker in Berlin (West).

Unterzeichnet:

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen

vom 12. August 1988

Zwischen dem

Bundesinnungsverband der Graveure, Galvaniseure, Gürtler und verwandter Berufe

für das Wirtschaftsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

einerseits

und der

Industriegewerkschaft Metall

für die Bundesrepublik Deutschland

andererseits

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

1.

räumlich:

für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und für West-Berlin mit Ausnahme des Bundeslandes Hamburg;

 

2.

fachlich und persönlich:

für alle Arbeitnehmer und Auszubildende der Handwerksbetriebe der Graveure, Galvaniseure und Metallschleifer, Gürtler und Metalldrücker, Ziseleure und verwandter Berufe.

Nicht unter den Tarifvertrag fallen:

 

a)

gesetzliche Vertreter von juristischen Personen,

 

b)

leitende Angestellte.

§ 2 Leistungen und deren Voraussetzungen

 

1.

Der Arbeitgeber erbringt gemäß § 3 Ziffer 2 dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des "Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer" in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987.

Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für jeden Arbeitnehmer und für jeden Auszubildenden

52,– DM.

 

2.

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemißt.

 

3.

Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats im selben Betrieb oder Unternehmen. Jeder angebrochene Monat zählt als voller Monat.

 

4.

Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsvergütung besteht.

 

5.

Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält.

§ 3 Anlagearten und Verfahren

 

1.

Der Arbeitnehmer kann zwischen den in § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen.

Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen.

Die vom Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden.

 

2.

Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Abschluß des Tarifvertrages die nach § 2 anspruchsberechtigten Arbeitnehmer aufzufordern, ihn binnen einer Frist von 4 Wochen über die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten, so daß er die fällige vermögenswirksame Leistung mit befreiender Wirkung erbringen kann.

Die bei Abschluß dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhä...

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