Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Berufsbildung, Baugewerbe, Bundesrepublik, 29.01.1987, i.d.F. vom 14.12.2001 (AVE-Anfang: 01.01.2002; AVE-Ende: 31.03.2002)

Nummer: 14001.928

Klassifizierung: TV Berufsbildung

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 29. Januar 1987

Vorgänger: 14001.900

Nachfolger: 14001.937

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2002
AVE Ende 31. März 2002

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 85 vom 02. Mai 2002

Bemerkung

  1. Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.798 abgedruckt.
  2. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  3. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe

vom 17. April 2002

 

Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich

b) der Tarifvertrag über die Berufsbildung vom 29. Januar 1987 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 11. Juni 1987, 27. April 1990, 11. Februar 1991, 19. Mai 1992, 15. Dezember 1993, 20. April 1994, 23. Juni 1995. 28. Februar 1997, 30. Oktober 1998, 13. November 1998, 18. Dezember 1998, 9. April 1999, 19. April 2000, 1. Dezember 2000 und 14. Dezember 2001

für das Baugewerbe

 

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2002 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgenden Maßgaben:gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. S. 1385) einzuschränken.

 

  1. Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auf Antrag gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. S. 1385) eingeschränkt.
  2. Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe

vom 29. Januar 1987

in der Fassung vom 14. Dezember 2001

Zwischen

dem

Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Bonn,

dem

Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Wiesbaden,

und

der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Frankfurt a. M.,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 § 1 Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen (Baubetriebe).

 

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Von den Abschnitten 1 bis V werden Auszubildende erfaßt, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (Hw0) ausgebildet werden und vor Beginn dieser Ausbildungsverhältnisse

 

1.

weder beruflich tätig waren noch eine andere Berufsausbildung absolviert haben oder

 

2.

ohne vorangegangene Berufsausbildung beruflich tätig waren, bei Beginn der Ausbildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, oder

 

3.

nach vorangegangener Berufsausbildung - auch im Baugewerbe - und ggf. anschließender beruflicher Tätigkeit durch einen Betrieb des Baugewerbes ausgebildet werden, bei Beginn dieser Ausbildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (Zweitausbildung).

 

In den Fällen, in welchen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind und eine Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung gemäß den §§ 47, 49 BBiG oder gemäß den §§ 42 a, 42 c HwO erfolgt, gelten Iediglich die Abschnitte 1 und V.

 

Satz 2 gilt auch für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Bildung, die mit dem Ziel durchgeführt werden, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages auszuüben.

§§ 2 - 18 Abschnitt I Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber

§ 2 Ausbildungsvergütung

 

(1) Gewerblich Auszubildende erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung, die ab 1. April 1997 in dem Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebiets festgelegt wird, und zwar abgestuft für das erste, zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr

Ab 1. April 1998 beträgt die monatliche Ausbildungsvergütung

im ersten Ausbildungsjahr 24,5 v.H.,
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