Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Altersversorgung für Redakteure, Tageszeitungen, alte Bundesländer, 27.06.1986 (AVE-Anfang: 01.01.1987; AVE-Ende: 31.12.1998)
Nummer: 22601.005
Klassifizierung: TV Altersversorgung für Redakteure
Fachbereich: Tageszeitungen
Tarifgebiet: alte Bundesländer
Geltungsbereich: Redakteure
Datum: 27. Juni 1986
Nachfolger: 22601.037
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1987
AVE Ende 31. Dezember 1998
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 154 vom 21. August 1987
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für Redakteure an Tageszeitungen
vom 12. August 1987
Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
b) | der Tarifvertrag über die Altersversorgung für Redakteure an Tageszeitungen vom 27. Juni 1986 |
in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West),
mit Wirkung vom 1. Januar 1987 - für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag über die Altersversorgung für Redakteure an Tageszeitungen
vom 27. Juni 1986
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.
als Vertreter der ihm angeschlossenen Landesverbände
Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.,
Verband Bayerischer Zeitungsverleger e.V.,
Verein Berliner Zeitungsverleger e.V.,
Zeitungsverlegerverband Bremen e.V.,
Zeitungsverlegerverband Hamburg e.V.,
Verband Hessischer Zeitungsverleger e.V.,
Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.,
Verband Rheinisch-Westfälischer Zeitungsverleger e.V.,
Verband der Zeitungsverleger in Rheinland-Pfalz und Saarland e.V.,
Zeitungsverlegerverband Schleswig-Holstein e.V.,
einerseits
und dem
Deutschen Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalisten-
der Industriegewerkschaft Druck und Papier/dju
der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
andererseits
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 § 1 Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Tarifvertrag gilt:
räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin;
fachlich: für alle Verlage, die Tageszeitungen herausgeben;
persönlich: für alle hauptberuflich an Tageszeitungen festangestellten Redakteure (Wort und Bild).
Eingeschlossen sind die im Ausland für inländische Verlage tätigen Redakteure.
(2) Der Tarifvertrag gilt nicht für Redaktionsvolontäre.
Protokollnotiz
zu § 1 (Persönlicher Geltungsbereich):
Als Redakteur gilt, wer - nicht nur zum Zweck der Vorbereitung auf diesen Beruf (gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis) - kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen regelmäßig in der Weise mitwirkt, daß er
1. |
Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ordnet, dieses auswählt und veröffentlichungsreif bearbeitet, und/oder |
2. |
mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung beiträgt, und/oder |
3. |
die redaktionell-technische Ausgestaltung (insbesondere Anordnung und Umbruch) des Textteils besorgt und/oder |
4. |
diese Tätigkeiten koordiniert. |
§§ 2 - 6 A. DIE VERSICHERUNGSPFLICHT
§ 2 Versicherungspflicht
(1) Der Verlag ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Redakteure über die Versorgungswerk der Presse GmbH bei deren Vertragsgesellschaften zu versichern und die Versicherungsbeiträge nach Maßgabe dieses Tarifvertrages an das Versorgungswerk abzuführen.
(2) Der Redakteur ist verpflichtet, sich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres versichern zu lassen, alle zu diesem Zweck erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und die erforderlichen Handlungen vorzunehmen und zu dulden.
(3) Bestehen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus einem Verlag und dem Eintritt in einen anderen Verlag zwei Anstellungsverhältnisse nebeneinander, so besteht Versicherungspflicht nur für das neubegründete Beschäftigungsverhältnis.
§ 3 Voraussetzungen/Befreiung
(1) Versicherungspflichtig ist ein Redakteur, wenn er
- ein Berufsjahr zurückgelegt oder
- das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Während einer vereinbarten Probezeit bleibt der Redakteur bis zu drei Monaten versicherungsfrei, es sei denn, daß er schon vorher obligatorisch versichert war und der Versicherungsvertrag nicht aufgelöst wurde.
(3) Das Versorgungswerk kann auf Antrag in Einzelfällen Redakteure ganz oder teilweise, für dauernd oder zeitweise von der Versicherungspflicht befreien, wenn für den Redakteur ein der Versorgung durch das Versorgungswerk entsprechender Versicherungsschutz nachgewiesen wird oder nicht erforderlich erscheint. Die Grundsätze für die Befreiung bestimmt der Verwaltungsrat des Versorgungswerkes.
Protokollnotiz
zu § 3 Abs. 1 Buchst. a (Berufsjahre):
Als Berufsjahre im Sinne dieses Tarifvertrages gelten nachgewie...
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