Informationen über diesen Tarifvertrag

Verfahrens-TV Zusatzversorgung u. Berufsbildung, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Bundesrepublik, 12.09.1994, i.d.F. vom 30.09.1999 (AVE-Anfang: 01.01.2000; AVE-Ende: 31.12.2001)

Nummer: 05401.246

Klassifizierung: Verfahrens-TV Zusatzversorgung u. Berufsbildung

Fachbereich: Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter, Techniker, Meister u. Auszubildende

Datum: 12. September 1994

Vorgänger: 05401.207

Nachfolger: 05401.268

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2000
AVE Ende 31. Dezember 2001

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 59 vom 24. März 2000

Bemerkung

  1. § 3 Nr. 1 Buchst. b des Verfahrens-TV wurde durch Änderungstarifvertrag vom 03.09.2001 mit Wirkung vom 01.01.2002 geändert. Der Änderungstarifvertrag ist nicht allgemeinverbindlich.
  2. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  3. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

vom 13. März 2000

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich

a) der Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung vom 12. September 1994 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 29. August 1996 und 30. September 1999

für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

mit Wirkung vom 1. Januar 2000 mit der weiter unten aufgeführten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

vom 12. September 1994

in der Fassung vom 30. September 1999

Zwischen

dem

Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks

Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main

und

der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden

Bundesvorstand

Bockenheimer Landstraße 73 - 77, 60325 Frankfurt am Main

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2.

Betrieblicher Geltungsbereich

2.1

Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:

  • Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
  • Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
  • Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
  • Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten,
  • Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,
  • alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie
  • alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen,
2.2 Betriebe, die unter Nr. 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfaßt. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfaßt, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfaßt werden.
2.3

Nicht erfaßt werden Betriebe des

  1. Baugewerbes
  2. Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
  3. Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
  4. Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.
 

3.

Persönlicher Geltungsbereich:

3.1 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden.
3.2 Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung stehen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

§ 2 Verfahren

In Ausführung der Bestimmungen des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe vom 20. April 1994 und des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in den jeweils geltenden Fassungen wird für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk folgendes Verfahren festgelegt:

§ 3 - Aufbringung der Mittel und Beitragseinzug

§ 4 - Lohnnachweiskarte

§ 5 - Gewährung der Zusatzversorgung

§ 6 - Überbetrieblic...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge