Informationen über diesen Tarifvertrag
Verfahrens-TV Zusatzversorgung u. Berufsbildung, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Bundesrepublik, 12.09.1994, i.d.F. vom 30.09.1999 (AVE-Anfang: 01.01.2000; AVE-Ende: 31.12.2001)
Nummer: 05401.246
Klassifizierung: Verfahrens-TV Zusatzversorgung u. Berufsbildung
Fachbereich: Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter, Techniker, Meister u. Auszubildende
Datum: 12. September 1994
Vorgänger: 05401.207
Nachfolger: 05401.268
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2000
AVE Ende 31. Dezember 2001
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 59 vom 24. März 2000
Bemerkung
- § 3 Nr. 1 Buchst. b des Verfahrens-TV wurde durch Änderungstarifvertrag vom 03.09.2001 mit Wirkung vom 01.01.2002 geändert. Der Änderungstarifvertrag ist nicht allgemeinverbindlich.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
vom 13. März 2000
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
a) | der Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung vom 12. September 1994 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 29. August 1996 und 30. September 1999 |
für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
mit Wirkung vom 1. Januar 2000 mit der weiter unten aufgeführten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
vom 12. September 1994
in der Fassung vom 30. September 1999
Zwischen
dem
Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks
Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main
und
der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden
Bundesvorstand
Bockenheimer Landstraße 73 - 77, 60325 Frankfurt am Main
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlicher Geltungsbereich Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. |
3. |
Persönlicher Geltungsbereich:
|
§ 2 Verfahren
In Ausführung der Bestimmungen des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe vom 20. April 1994 und des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in den jeweils geltenden Fassungen wird für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk folgendes Verfahren festgelegt:
§ 3 - Aufbringung der Mittel und Beitragseinzug
§ 4 - Lohnnachweiskarte
§ 5 - Gewährung der Zusatzversorgung
§ 6 - Überbetrieblic...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen