Informationen über diesen Tarifvertrag
Verfahrens-TV Zusatzversorgung u. Berufsbildung, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Bundesrepublik, 12.09.1994, i.d.F. vom 03.09.2001 (AVE-Anfang: 01.01.2002; AVE-Ende: 31.12.2004)
Nummer: 05401.268
Klassifizierung: Verfahrens-TV Zusatzversorgung u. Berufsbildung
Fachbereich: Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter, Techniker, Meister u. Auszubildende
Datum: 12. September 1994
Vorgänger: 05401.246
Nachfolger: 05401.286
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2002
AVE Ende 31. Dezember 2004
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 113 vom 24. Juni 2003
Bemerkung
a) | Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) | Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
vom 4. Juni 2003
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
a) | der Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung vom 12. September 1994 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 29. August 1996, 30. September 1999 und 3. September 2001 |
für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
mit Wirkung vom
zu Buchstabe a: 1. Januar 2002
mit der weiter unten aufgeführten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
vom 12. September 1994
in der Fassung vom 3. September 2001
Zwischen dem
Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks
Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden
Bundesvorstand
Bockenheimer Landstraße 73 - 77, 60325 Frankfurt am Main
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlicher Geltungsbereich Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. |
3. |
Persönlicher Geltungsbereich:
|
§ 2 Verfahren
In Ausführung der Bestimmungen des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe vom 20. April 1994 und des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in den jeweils geltenden Fassungen wird für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk folgendes Verfahren festgelegt:
§ 3 - Aufbringung der Mittel und Beitragseinzug
§ 4 - Lohnnachweiskarte
§ 5 - Gewährung der Zusatzversorgung
§ 6 - Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
§ 7 - Erstattung von Kosten überbetrieblicher Ausbildung
§ 8 - Gewährung von Zuschüssen
§ 3 Aufbringung der Mittel und Beitragseinzug
1. |
Der Arbeitgeber hat zur Aufbringu... |
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