[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 15 Abs. 1 und Abs. 2 SokaSiG2. .

Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Sozialkassenverfahren, Gerüstbauerhandwerk, Bundesrepublik ohne Berlin, 20.01.1994, i. d. F. vom 11.06.2002 (AVE-Anfang: 01.06.2002, AVE-Ende: 31.12.2015)

Nummer: 14301.091

Klassifizierung: TV Sozialkassenverfahren

Fachbereich: Gerüstbauerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Berlin

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 20. Januar 1994

Vorgänger: 14301.078

Nachfolger: 14301.110

AVE
AVE Anfang 01. Juni 2002
AVE Ende 31. Dezember 2015

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 216 vom 20. November 2002

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Gerüstbauerhandwerk

vom 29. Oktober 2002

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich

e) der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren vom 20. Januar 1994 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 21. Oktober 1994, 15. November 1995, 2, Februar 1996, 3. Dezember 1996 und 11. Juni 2002

für das Gerüstbauerhandwerk

mit Wirkung

zu Buchstabe e: vom 1. Juni 2002

mit der weiter unten stehenden Einschränkung sowie dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke zu Buchstabe e auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk (VTV)

vom 20. Januar 1994

in der Fassung vom 11. Juni 2002

Zwischen dem

Bundesverband Gerüstbau,

Köln,

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,

Frankfurt am Main,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 15 Abs. 1 und Abs. 2 SokaSiG2. .

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin.

 

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Abschnitt I

Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfaßt werden auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.

Erfaßt werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauerhandwerks bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauerhandwerks die kaufmännische und/oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfaßt werden.

Abschnitt II

Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages. Werden i...

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