Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 20.12.1999 i.d.F. vom 15.05.2001 (AVE-Anfang: 01.06.2001; AVE-Ende: 31.12.2001)
Nummer: 14001.922
Klassifizierung: TV Sozialkassenverfahren
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 20. Dezember 1999
Vorgänger: 14001.899
Nachfolger: 14001.929
AVE
AVE Anfang 01. Juni 2001
AVE Ende 31. Dezember 2001
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 156 vom 22. August 2001
Bemerkung
- Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.798 abgedruckt.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe
vom 25. Juli 2001
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
b) | der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren vom 20. Dezember 1999 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 1. Dezember 2000 und 15. Mai 2001 |
für das Baugewerbe
mit Wirkung vom 1. Juni 2001 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen sowie dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgenden Maßgaben:
- Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auf Antrag gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. S. 1385) eingeschränkt.
- Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke zu den Buchstaben a und b auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
- § 27 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren (Tarifvertragswerk zu Buchstabe b) schließen nicht die Möglichkeit aus, gegebenenfalls gemäß den geltenden internationalen Übereinkommen für die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Europäisches Gerichtsstand- und Vollstreckungsübereinkommen sowie das Lugano-Übereinkommen) in einem anderen Staat Klage zu erheben.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit dem Hinweis:
Bei der Anwendung des § 3 Nr. 1.3 des Bundesrahmentarifvertrags (Tarifvertragswerk zu Buchstabe a) ist § 3 des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
vom 20. Dezember 1999
in der Fassung vom 15. Mai 2001
Zwischen
dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.
Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin,
dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,
Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin,
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt a. M.,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 § 1 Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
ABSCHNITT I |
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen. |
ABSCHNITT II |
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. |
ABSCHNITT III |
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen. |
ABSCHNITT IV |
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
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