Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 20.12.1999 i.d.F. vom 01.12.2000 (AVE-Anfang: 01.01.2000; AVE-Ende: 31.05.2001)
Nummer: 14001.899
Klassifizierung: TV Sozialkassenverfahren
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 20. Dezember 1999
Vorgänger: 14001.845
Nachfolger: 14001.922
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2000
AVE Ende 31. Mai 2001
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 29 vom 10. Februar 2001
Bemerkung
- Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.798 abgedruckt.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe
vom 29. Januar 2001
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
c) | der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren vom 20. Dezember 1999 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 1. Dezember 2000 |
für das Baugewerbe
mit Wirkung
zu Buchstabe c: vom 1. Januar 2000, jedoch die Änderungsnummer 5 und 7 des Änderungstarifvertrags vom 1. Dezember 2000 vom 1. Januar 2001
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen sowie dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgenden Maßgaben:
- Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auf Antrag gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. S. 1385) eingeschränkt.
- Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verwiesen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
- § 27 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren (Tarifvertragswerk zu Buchstabe c) schließen nicht die Möglichkeit aus, gegebenenfalls gemäß den geltenden internationalen Übereinkommen für die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Europäisches Gerichtsstand- und Vollstreckungsübereinkommen sowie das Lugano-Übereinkommen) in einem anderen Staat Klage zu erheben.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
vom 20. Dezember 1999
in der Fassung vom 1. Dezember 2000
Zwischen
dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.
Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin,
dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,
Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin,
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt a. M.,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 § 1 Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
ABSCHNITT I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
ABSCHNITT II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
ABSCHNITT III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
ABSCHNITT IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
- Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
- Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
- technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
- Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend...
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