Als Tantieme wird eine ergebnisabhängige Beteiligung bezeichnet, die in einem Prozentsatz des Umsatzes oder Gewinns besteht und meistens neben einer festen Vergütung an Vorstandsmitglieder einer AG, an Geschäftsführer oder leitende Angestellte gezahlt wird.
Arbeitsrecht: Arbeitsgesetzlich geregelt ist die Tantieme nicht. Sie richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Wichtige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 7.7.1969, 5 AZR 61/59 (richtet sich die Tantieme nach dem Gewinn, ist die Handelsbilanz Berechnungsgrundlage); BAG, Urteil v. 3.5.2006, 10 AZR 310/05 (ist keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen, erhält der Arbeitnehmer keine Tantieme, wenn er das ganze Jahr über arbeitsunfähig erkrankt ist); BAG, Urteil v. 17.4.2013, 10 AZR 251/12 (der Anspruch auf die Tantieme kann sich aus jährlichen Zahlungen/konkludenter Abrede ergeben); BAG, Urteil v. 15.11.2016, 9 AZR 81/16 (kein Ansatz von Tantiemen bei der Berechnung von Vorruhestandsgeldern).
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht von Tantiemen als Arbeitslohn ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
---|---|---|
Tantiemen | pflichtig | pflichtig |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen