Werden Tantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften gezahlt, stellt sich die Frage, ob eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Dies ist der Fall, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern

  • außerhalb eines gesellschaftsrechtlich wirksamen Beschlusses
  • einen Vermögensvorteil zuwendet und
  • diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat.

Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, werden die Einnahmen nicht mehr als Arbeitslohn, sondern als Kapitaleinkünfte besteuert.[1]

Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird insbesondere bei unangemessen hohen Gewinntantiemen angenommen. Dies wird nach den angemessenen Jahresgesamtbeträgen geprüft. Sie dürfen sich im Allgemeinen zu 75 % aus einem festen und höchstens zu 25 % aus einem erfolgsabhängigen Bestandteil zusammensetzen.[2]

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist der Zufluss von Tantiemen bereits mit Fälligkeit anzunehmen. Fällig wird der Anspruch auf Tantiemen regelmäßig mit der Feststellung des Jahresabschlusses. Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses führt aber nicht zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung eingetreten wäre.[3]

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