Studenten sind Arbeitnehmer, wenn sie über einen längeren Zeitraum eine entgeltliche Tätigkeit ausüben, z. B. während der Semesterferien oder im Rahmen eines Praktikums. Es gelten keine steuerlichen Besonderheiten. Der gezahlte Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen.

Lohnsteuerpauschalierung bei Aushilfen

Handelt es sich um einen Minijob, kann die Lohnsteuer pauschaliert werden.[1]

Lohnsteuerabzug im ELStAM-Verfahren

Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung keinen Gebrauch oder liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für das ELStAM-Verfahren nur die Identifikationsnummer und seinen Geburtstag mitteilen. Im Übrigen muss er den Arbeitgeber auf abzurufende Freibeträge aufmerksam machen.[2]

Der Arbeitgeber darf nicht deswegen vom Lohnsteuerabzug absehen, weil aus Jahressicht keine Lohnsteuer einzubehalten ist[3], oder das Finanzamt dem Studenten nach Ablauf des Jahres die einbehaltene Lohnsteuer erstattet. Dazu muss der Student nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt eine Einkommensteuerveranlagung beantragen.

Studienbeihilfe als Arbeitslohn

Zahlt ein Arbeitgeber Studienbeihilfen im Hinblick auf ein späteres oder früheres Arbeitsverhältnis, handelt es sich ebenfalls um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

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