Wird die Straftat im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis begangen, liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung "an sich" nach § 626 Abs. 1 BGB vor.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele

Diebstahl von Eigentum – auch bei geringwertigen Sachen[1] – des Arbeitgebers, eines Kunden oder Kollegen, Unterschlagung, Betrug bei Reisekostenabrechnungen oder Tankkarten (Spesenbetrug), Körperverletzung, (sexuelle) Nötigung, schwerwiegende Beleidigung aus gehässigen Motiven, Bedrohung, Erpressung, Vergiftung, z. B. auch das Beimischen von Abführmitteln in Getränke.

Entscheidend ist in solchen Fällen i. d. R. die bei jeder Kündigung vorzunehmende Interessenabwägung. Bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen kann für den Arbeitnehmer sprechen, dass die Sache für den Arbeitgeber kaum einen oder gar keinen Wert hat.[2]

[1] BAG, Urteil v. 17.5.1984, 2 AZR 31/83 (Bienenstichfall).

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