(1) 1Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)[3] [Bis 31.12.2020: von Schriften (§ 11 Abs. 3)] eine Beleidigung (§ 185)[4] [Bis 02.04.2021: üble Nachrede (§ 186)] [5] aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe[6] [Bis 02.04.2021: von drei Monaten bis zu fünf Jahren] [7]. 2Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.[8][9]

 

(2[10])[11] Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Bis 02.04.2021:

(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

[1] Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.
[2] Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.
[3] Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.
[5] Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.
[6] Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.
[7] Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.
[8] Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.
[9] Angefügt durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.
[10] Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.
[11] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.

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