(1)[1] Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.[2]

 

(2[3] [Bis 02.04.2021: 1] [4]) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren[5] [Bis 02.04.2021: einem Jahr] [6] oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(3[7] [Bis 02.04.2021: 2] [8]) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

 

(4)[9] Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.[10]

 

(5)[11] Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.[12]

[1] Abs. 1 eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.
[2] Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.
[3] Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Geänderte Zählung anzuwenden ab 03.04.2021.
[4] Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.
[5] Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.
[6] Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.
[7] Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Geänderte Zählung anzuwenden ab 03.04.2021.
[8] Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.
[9] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.
[10] Inkrafttreten und Inhalt erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.
[11] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Anzuwenden ab 03.04.2021.
[12] Inkrafttreten erneut geändert durch "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020" (BGBl. Nr 13/2021, S. 473.

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