Strafgefangene sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, von Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung stehen oder einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht sind.
Lohnsteuer: Gemäß FinMin Bayern, Erlass v. 31.7.1979, 32 – S 2392 – 1/16 – 73 539/78, ist die Tätigkeit der Strafgefangenen nicht als lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis anzusehen.
Sozialversicherung: Nach § 41 StVollzG muss ein Gefangener eine seinem körperlichen Zustand entsprechende ihm zugewiesene Arbeit ausüben. Durch eine zugewiesene Arbeit tritt gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III Arbeitslosenversicherungspflicht ein. Übt der Gefangene während seiner Haftstrafe aufgrund eines Arbeitsvertrags eine Beschäftigung aus, ist er nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 SGB III versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Entgelt | LSt | SV |
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Vergütung aus der zwangsweisen Arbeitsleistung * Nur Arbeitslosenversicherung |
frei | pflichtig* |
Vergütung aus einer aufgrund Arbeitsvertrag ausgeübten Beschäftigung | frei | pflichtig |
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