1 Beschäftigungsformen

1.1 Beschäftigung in der Haftanstalt

Gefangene sind nach § 41 StVollzG verpflichtet, ihnen zugewiesene und ihren körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit auszuüben. Für diese zwangsweise zu erbringende Arbeitsleistung erhält der Gefangene ein Arbeitsentgelt, welches sich an der Bezugsgröße orientiert. Als Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung[1] in Ansatz zu bringen.

Privat unterhaltene Betriebe in der Haftanstalt

Gefangene können in den von privaten Unternehmen in der Haftanstalt unterhaltenen Betrieben aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig werden. Das in einer solchen Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt orientiert sich an den im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen.

Diese Differenzierung ist erforderlich, da sich hieraus unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen ergeben.[2]

1.2 "Verleih" von Strafgefangenen an private Unternehmen außerhalb der Haftanstalt

Neben der Arbeitsleistung in Eigenbetrieben des Strafvollzugs sind Strafgefangene oft auch in Betrieben privater Unternehmen tätig. Dabei werden Strafgefangene als Arbeitskräfte für Betriebe oder Arbeitgeber außerhalb der Anstalt bereitgestellt. Die Vollzugsanstalt zahlt den Strafgefangenen den Lohn und stellt den Betrieben, an die die Gefangenen "verliehen" wurden, eine Rechnung.

Verleih ist keine Arbeitnehmerüberlassung

Bei dieser Art der Bereitstellung handelt es sich jedoch nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Vielmehr ist für den Personenkreis der Strafgefangenen eine vollständige Überlagerung durch die öffentlich-rechtlichen Normen des Strafvollzugsgesetzes anzunehmen. In dieser Hinsicht kommt eine Gleichstellung der Strafgefangenen mit regulären Arbeitnehmern nicht in Betracht.[1]

 
Hinweis

Keine Beitragspflicht für freiwillige Trinkgelder an Strafgefangene

Sofern der "ausleihende" Betrieb dem Gefangenen freiwillig und ohne Rechtsanspruch ein Trinkgeld leistet, ist dieses steuerfrei und demzufolge auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

[1] LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.10.1993, L 4 Kr 1453/92.

2 Versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung

2.1 Verpflichtende Tätigkeit

Die aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung im anstaltseigenen Betrieb ausgeübte Beschäftigung löst lediglich Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung aus.[1] Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung kommt nicht zum Zuge. Voraussetzung für die Arbeitslosenversicherungspflicht ist der Bezug von Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung nach §§ 4345, 176 und 177 StVollzG.

Arbeitslosenversicherungspflicht als Gefangener hat Nachrang

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Arbeitslosenversicherungspflicht als Gefangener gegenüber jedem anderen Tatbestand nachrangig ist, der ebenfalls Arbeitslosenversicherungspflicht auslöst.

Beitragspflichtige Zeit

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind für den Gefangenen allerdings nur für die Zeiten der Beschäftigung zu entrichten, nicht hingegen für Zeiten, in denen keine Beschäftigung ausgeübt wurde.[2]

2.2 Tätigkeit aufgrund eines Arbeitsvertrags

Wenn der Gefangene in einem von privaten Unternehmen in der Haftanstalt unterhaltenen Betrieb aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt wird, ist er als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.[1] Die arbeitsvertragliche Vergütung stellt uneingeschränkt sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar.[2]

3 Fortbestand einer vor der Haft aufgenommenen Beschäftigung

Es ist denkbar, dass ein vor der Haft aufgenommenes Arbeitsverhältnis vom bisherigen Arbeitgeber nicht beendet, sondern nur ruhend gestellt wird. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich nur um eine relativ kurze Haftstrafe handelt und der bisherige Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach der Haftstrafe weiter beschäftigen will. Das Arbeitsverhältnis besteht folglich ohne Entgeltzahlung während der Haftstrafe fort.

3.1 Unterbrechung der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung

Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bleibt für die Dauer eines Monats aufrechterhalten; vergleichbar der Situation bei unbezahltem Urlaub.[1] Nach Ablauf eines vollen Monats der Unterbrechung endet die Sozialversicherungspflicht und der Arbeitgeber hat eine Abmeldung zum Ende des ersten vollen Monats der Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung vorzunehmen. Nimmt der Strafgefangene nach Ablauf seiner Haftstrafe die Beschäftigung wieder auf, tritt mit der Wiederaufnahme der Beschäftigung Sozialversicherungspflicht ein. Mit dem Tag der Wiederaufnahme der Beschäftigung ist dann eine Anmeldung nach der DEÜV abzugeben.

 
Praxis-Beispiel

Ende der Sozialversicherungspflicht nach Ablauf des ersten vollen Monats der durch Haftstrafe unterbrochenen Beschäftigung

Ein Arbeitnehmer, der seit Jahren bei einem Softwareunternehmen als Programmierer beschäftigt ist, wird aufgrund eines schweren Verkehrsdelikts zu einer Haftstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die Haftstrafe beginnt am 15.3. und endet am 14.6.

Der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer nach der Haft weiterbeschäft...

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