Vergütungen, die Strafgefangene für eine Arbeitsleistung während der Haft erhalten, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es liegt kein Dienstverhältnis i. S. d. Lohnsteuerrechts vor.[1]

Ausnahme: Reguläres Arbeitsverhältnis

Erhält der Strafgefangene eine Vergütung aus einer aufgrund des Arbeitsvertrags ausgeübten Beschäftigung, handelt es sich – mangels Zuweisung i. S. d. StVollzG[2] – um ein Dienstverhältnis i. S. d. § 19 EStG. Das Arbeitsentgelt unterliegt in diesem Fall dem Lohnsteuerabzug.

[1] FinMin Bayern, Erlass v. 31.7.1979, 32 – S 2392 – 1/16 – 73 539/78, ESt-Kartei § 19 EStG Karte 22.

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