Sonderfall Stipendien für gewisse Berufsgruppen
In Bereichen, in denen besonderer Fachkräftemangel herrscht, finden sich zunehmend durch einzelne Bundesländer bereitgestellte Stipendien. Hier ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die im Rahmen des Stipendiums geleisteten Zahlungen steuerbar sind.
Ein Beispiel hierfür stellt das "Thüringen-Stipendium" im Zuge der Facharztausbildung dar. Voraussetzung für den Erhalt des Stipendiums ist, dass sich der zukünftige Facharzt verpflichtet nach Abschluss seiner Ausbildung für einen bestimmten Mindestzeitraum in Thüringen tätig zu sein. Sollte die Mindestdauer nicht erreicht werden, sind die erhaltenen Leistungen vollständig zurückzuzahlen.
Der BFH geht hierbei nicht von steuerbaren Leistungen aus, da die Förderung im Rahmen des Stipendiums keine Bezahlung für die erklärte Leistungsbereitschaft darstelle, sondern lediglich als finanzieller Anreiz auf die Willensbildung einwirken soll. Es erfolgt durch den Stipendiaten dabei keine Teilnahme am wirtschaftlichen Geschäftsverkehr, da trotz Verpflichtungserklärung keine verbindliche und werthaltige Verpflichtung begründet wird.