Zusammenfassung
Finanzielle Unterstützungen, z. B. an Studenten, werden als Stipendien bezeichnet. Es handelt sich dabei um wesentliche Mittel der Förderung von begabten Menschen.
Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit von Stipendien aus öffentlichen Mitteln ist in § 3 Nr. 11 und 44 EStG geregelt. Die OFD Frankfurt fasst mit der Verfügung v. 23.7.2018, S 2121 A - 013 - St 213, zusammen, wie bestimmte Stipendienprogramme nach § 3 Nr. 44 EStG steuerlich einzuordnen sind und welche Zuständigkeitsregelungen bei in- und ausländischen Stipendiengebern beachtet werden müssen.
Sozialversicherung: Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bewerten u. a. Stipendiaten in ihrem Rundschreiben vom 23.11.2016 (GR v. 23.11.2016-II: Abschn. 4.4). Weitere Regelungen finden sich in § 14 Abs. 1 SGB IV.
Lohnsteuer
1 Stipendien aus öffentlichen Mitteln
Die folgenden Stipendien und Studienbeihilfen können nach § 3 Nr. 11 EStG oder nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein:
- Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.
Stipendien, die entweder
- unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen Deutschland als Mitglied angehört, oder
- von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen wird, oder von einer steuerbegünstigten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
zur Förderung der Forschung, der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.
Die Steuerfreiheit kommt auch für mittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistete Zahlungen in Betracht. Damit werden insbesondere indirekte Zahlungen aus EU-Förderprogrammen erfasst und ebenso steuerfrei gestellt.
Begünstigte Höhe des Stipendiums
Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen (Angemessenheitserfordernis[1]) und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden.[2]
Voraussetzung der Steuerfreiheit
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist stets, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.
2 Stipendien privater Arbeitgeber
Andere Studienbeihilfen und Stipendien aus privaten Mitteln sind dagegen grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Allein die Bezeichnung "Stipendium" lässt noch keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses oder auf die Arbeitsentgelteigenschaft zu. Abhängig von den Gesamtumständen des Einzelfalles liegen entweder Arbeitslohn oder sonstige Einkünfte vor. Ist ein Studium nicht Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses, liegt kein Ausbildungsdienstverhältnis vor, wenn das Studium von einem Dritten durch ein Stipendium gefördert wird. Wird das Stipendium jedoch z. B. im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis gewährt, ist von Arbeitslohn auszugehen.
Sozialversicherung
1 Versicherungsrechtliche Bewertung des Stipendiums
Der Bezug eines Stipendiums begründet allein regelmäßig kein abhängiges und demzufolge versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Stipendium zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder für den durch die Aus- oder Fortbildung verursachten Aufwand bestimmt ist. Voraussetzung ist jedoch, dass ein solches Stipendium uneigennützig gegeben wird, der Empfänger sich also nicht zu einer unmittelbaren Arbeitnehmertätigkeit verpflichten muss.
2 Unterschied zur Studienbeihilfe
Stipendien sind zu unterscheiden von sog. Studienbeihilfen, mit denen Unternehmen ihre studierenden Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses finanziell fördern.
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