Zur Förderung ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Aus- oder Weiterbildung können Personen ein Stipendium erhalten. Der Bezug des Stipendiums allein begründet regelmäßig kein abhängiges und demzufolge versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Stipendiumgeber. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Stipendium zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder für den durch die Aus- oder Fortbildung verursachten Aufwand bestimmt ist. Solange der Stipendiat sich mithin aus Anlass der Gewährung des Stipendiums nicht zu einer Arbeitsleistung verpflichtet, kommt eine Versicherungspflicht nicht in Betracht. Allein die Bezeichnung einer Zuwendung als Stipendium lässt keine Rückschlüsse auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder auf die Arbeitsentgelteigenschaft zu. Wird das Stipendium im Rahmen eines dualen Studiums gezahlt, insbesondere bei berufsintegrierten oder berufsbegleitenden Studiengängen, liegt unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Abschnitt 2.4) ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.

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