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Stipendium / 1 Stipendien aus öffentlichen Mitteln

Danina Krauß
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Die folgenden Stipendien und Studienbeihilfen können nach § 3 Nr. 11 EStG oder nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein:

  • Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.

    Öffentliche Mittel sind Mittel des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, aber auch der als juristische Person des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften.

    Ist die Stiftung selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder wird die Stiftung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet bzw. steht das Stiftungsvermögen im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts liegt eine öffentliche Stiftung vor.

  • Stipendien, die entweder

    • unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen Deutschland als Mitglied angehört, oder
    • von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen wird, oder von einer steuerbegünstigten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

    zur Förderung der Forschung, der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.

Die Steuerfreiheit kommt auch für mittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistete Zahlungen in Betracht. Damit werden insbesondere indirekte Zahlungen aus EU-Förderprogrammen erfasst und ebenso steuerfrei gestellt.

Begünstigte Höhe des Stipendiums

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen (Angemessenheitserfordernis)[1] und nach den von dem Geber erla...

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