Andere Studienbeihilfen und Stipendien aus privaten Mitteln sind dagegen grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Allein die Bezeichnung "Stipendium" lässt noch keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses oder auf die Arbeitsentgelteigenschaft zu. Abhängig von den Gesamtumständen des Einzelfalles liegen entweder Arbeitslohn oder sonstige Einkünfte vor. Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber sonstigen Einkünften[1] vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind, bleiben als wiederkehrende Bezüge steuerbar.[2] Voraussetzung ist, dass der Stipendiat für die Gewährung der Leistungen eine wirtschaftliche Gegenleistung erbringt. Ein aus öffentlicher und privater Hand gemeinsam finanziertes Stipendium ist insoweit nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit, als es von einem privaten Unternehmen gezahlt wird, das nicht die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt.[3] Ist ein Studium nicht Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses, liegt kein Ausbildungsdienstverhältnis vor, wenn das Studium von einem Dritten durch ein Stipendium gefördert wird. Wird das Stipendium jedoch z. B. im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis gewährt, ist von Arbeitslohn auszugehen.

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