Werden Maßnahmen zur Gesundheitsförderung im Betrieb nicht aufgrund eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers durchgeführt, sondern primär zur Förderung der Gesundheit der Beschäftigten auf Basis eines primärpräventiven Ansatzes, können diese bis zu einem Betrag von 600 EUR pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuerfrei angeboten werden (siehe § 3 Nr. 34 EStG). Einzige Bedingung: Die Angebote müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen.

Gemäß § 20 SGB V haben die Krankenkassen den Auftrag, Leistungen zur Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) zu erbringen. Dabei sollen die Leistungen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen. Zur Umsetzung haben sie entsprechende Handlungsfelder und Kriterien hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, Methodik, Qualität, intersektoraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele festzulegen.

Bei der Aufgabenwahrnehmung soll der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die folgenden Gesundheitsziele im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention berücksichtigen:

  1. Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen und behandeln,
  2. Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen,
  3. Tabakkonsum reduzieren,
  4. gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung,
  5. gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität der Patientinnen und Patienten stärken,
  6. depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln,
  7. gesund älter werden und
  8. Alkoholkonsum reduzieren (§ 20 Abs. 3 SGB V).

Die Leistungserbringung soll in den 3 folgenden Feldern erfolgen:

  1. Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention: in § 20 Abs. 5 SGB V dargestellt.
  2. Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für gesetzlich Krankenversicherte: in § 20a SGB V dargestellt.
  3. Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung): in § 20b SGB V dargestellt; zusätzliche Aufgaben in diesem Bereich regelt § 20c SGB V.
 
Wichtig

Paragrafenbezeichnung

Mit dem Präventionsgesetz änderte sich 2015 die Bezeichnung der Paragrafen dahingehend, dass § 20a (Betriebliche Gesundheitsförderung) nun in § 20b und § 20b in § 20c SGB V umbenannt wurden.

Es stellt sich nun die Frage, wie der Gesetzestext gemäß § 3 Nr. 34 EStG zu verstehen ist. Dieser besagt pauschal, dass zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei sind, und verweist bzgl. der Ausgestaltung auf die §§ 20 und 20b SGB V. Wie dem Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 11.2.2016[1] zu entnehmen ist, müssen dabei nicht zwingend die Auslegungen des Leitfadens Prävention des GKV-Spitzenverbands herangezogen werden.

Dort werden gemäß § 20 Abs. 1 SGB V die folgenden Handlungsfelder und Präventionsprinzipien genannt:

  1. Bewegungsgewohnheiten:

    • Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität
    • Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme
  2. Ernährungsgewohnheiten:

    • Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung
    • Vermeidung und Reduktion von Übergewicht
  3. Stressmanagement:

    • Förderung von Stressbewältigungskompetenzen
    • Förderung von Entspannung (Progressive Relaxation, Autogenes Training – Grundstufe, Hatha Yoga, Tai Chi, Qigong)
  4. Suchtmittelkonsum:

    • Förderung des Nichtrauchens
    • gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol/Reduzierung des Alkoholkonsums

Über den folgenden Link gelangen Sie zur "Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 34 EStG" des BMF: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2021-04-20-umsetzungshilfe-zur-steuerlichen-anerkennung-von-arbeitgeberleistungen.pdf?__blob=publicationFile&v=2.[2]

Für die betriebliche Gesundheitsförderung werden die folgenden Handlungsfelder und Präventionsprinzipien definiert (GKV-Leitfaden Prävention):

  1. Beratung zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung:

    • gesundheitsförderliche Gestaltung von Arbeitstätigkeit und -bedingungen,
    • gesundheitsgerechte Führung,
    • gesundheitsförderliche Gestaltung betrieblicher Rahmenbedingungen.
  2. Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil:

    • Stressbewältigung und Ressourcenstärkung,
    • bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte,
    • gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag,
    • verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb.
  3. Überbetriebliche Vernetzung und Beratung:

    • Verbreitung und Implementierung von BGF durch überbetriebliche Netzwerke.

Zudem werden Anforderungen zu Qualifikationsnachweisen ...

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