Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige und nicht dauernd getrennt lebende Ehe-/ Lebenspartner sind grundsätzlich in die Steuerklasse IV einzuordnen. Der Grundfall der Steuerklassenkombination IV/IV gilt auch dann, wenn nur einer der beiden Arbeitslohn bezieht.[1]

Automatische Vergabe der Steuerklasse IV bei Heirat

Durch die Weiterleitung der melderechtlichen Daten "Eheschließung" wird beim Bundeszentralamt im ELStAM-Datenpool automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV den beiden Ehegatten zugeordnet, auch wenn nur einer von beiden Arbeitnehmer ist. Für die Eheschließung ist als Grundfall die Bescheinigung der Steuerklassenkombination IV/IV vorgesehen.[2] Die programmgesteuerte, automatisierte Vergabe der Steuerklasse IV für beide Ehe-/Lebenspartner erfolgt auch dann, wenn nur ein Ehe-/Lebenspartner Arbeitslohn bezieht.[3] Die Abwahl der automatisch generierten Steuerklassenkombination IV/IV in III/V stellt keine Steuerklassenwahl i. S. d. § 39 Abs. 6 EStG dar.

Die Ehe-/Lebenspartner werden dann weitgehend wie Alleinstehende besteuert. Der Unterschied liegt darin, dass für ein vermerktes Kind bei der Steuerklasse I der volle Kinderfreibetrag, bei der Steuerklasse IV nur der halbe Kinderfreibetrag in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet ist.

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