Auftraggeber und Auftragnehmer können, um im Vorfeld Planungs- und Rechtssicherheit zu erlangen, auch bereits vor Aufnahme der Tätigkeit eine Feststellung des zu erwartenden Erwerbsstatus bei der Clearingstelle beantragen (Prognoseentscheidung)[1]. Wichtig hierbei ist, dass sowohl ein schriftlicher Vertrag über das Auftragsverhältnis geschlossen wurde, als auch dass die Ausgestaltung der beabsichtigten Vertragsdurchführung feststeht.

Sofern die tatsächlichen oder vertraglichen Umstände sich bei der Aufnahme der Tätigkeit bzw. im ersten Monat danach anders als angegeben darstellen, haben der Auftraggeber und/oder der Auftragnehmer dies unverzüglich mitzuteilen. Die Clearingstelle prüft dann, ob sich die Änderung auf die Prognoseentscheidung auswirkt.

Sollte sich hierbei eine wesentliche Änderung zu den für die Entscheidung angegebenen Verhältnissen ergeben, hebt die Clearingstelle ihre Entscheidung auf.

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