Statusfeststellungsverfahren: Scheinselbstständigkeit erkennen und vermeiden


Statusfeststellungsverfahren: Scheinselbstständigkeit

Wie können sich Auftragnehmer und Auftraggeber sicher sein, dass keine Scheinselbstständigkeit vorliegt? Ein Antrag genügt, denn das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) verschafft Rechtssicherheit.

Um die Statusfeststellung eines Erwerbstätigen abzusichern, ist zumindest in Zweifelsfällen das optionale Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unbedingt empfehlenswert.

Clearingstelle prüft Scheinselbstständigkeit auf Wunsch der Vertragspartner

Eine Statusfeststellung kann durch die beteiligten Vertragspartner (Auftragnehmer und/oder Auftraggeber) oder durch Dritte (wenn die Tätigkeit für diese erbracht wird) beantragt werden. Jeder kann für sich entscheiden, ob ein Statusfeststellungsverfahren erfolgen soll. Eine vorherige Abstimmung oder Einigung über die Durchführung des Anfrageverfahrens ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn einer der Beteiligten den Antrag stellt.

Statusfeststellungsverfahren: Scheinselbstständigkeit frühzeitig klären

Das Statusfeststellungsverfahren wird von der DRV Bund durchgeführt. Ein Antrag ist jedoch nur so lange möglich, wie kein anderweitiges Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde, in dem über den Status der Erwerbsperson entschieden wird. Die Rentenversicherung legt diese Regelung eher eng aus und wertet z. B. eine angekündigte Betriebsprüfung bereits als Einleitung eines Verwaltungsverfahrens. Dasselbe gilt auch, wenn die Krankenkasse einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht zuschickt.

Tipp: Bei Zweifeln über den Status ist es ratsam möglichst frühzeitig für Klarheit zu sorgen. Wird der Statusfeststellungsantrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, besteht zumindest die Chance, dass bis zum Bescheid der DRV rückwirkend nichts umzustellen und nachzuzahlen ist.

Statusfeststellung erfordert schriftlichen Antrag

Die im Antragsformular umfangreich abgefragten Informationen sind erforderlich, um ein Gesamtbild der Tätigkeit zu erlagen. Mit diesem Formular kann die Statusfeststellung bei der DRV beantragt werden. Es sind schriftliche Vereinbarungen über die Tätigkeit beizufügen, anderenfalls müssen Inhalt, Art und Weise der Tätigkeit gesondert erläutert werden. Nach Antragseingang und erster Prüfung fordert die Clearingstelle bei Bedarf unter Fristsetzung weitere Angaben und ggf. Unterlagen von den Beteiligten an.

Bevor ein endgültiger Bescheid erlassen wird, erfolgt noch eine schriftliche Anhörung für den Fall, dass die DRV Bund von der Auffassung der Beteiligten abweichen will.

Ausnahmen vom Statusfeststellungsverfahren

Ein Statusfeststellungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn zwischen den Beteiligten Einvernehmen darüber besteht, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. In diesem Fall wäre das aufwändige Verfahren widersinnig, stattdessen ist der – in diesem Fall Arbeitnehmer (nicht Auftragnehmer) – zur Sozialversicherung anzumelden.

Einige Personenkreise sind als selbstständig Tätige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dieser Sonderfall ist nicht Bestandteil des Statusfeststellungsverfahrens. Entsprechend können auch mögliche Befreiungsoptionen von der Versicherungspflicht als Selbstständiger nicht im Rahmen dieses Verfahrens geklärt werden.

Aktuelle Entwicklungen im Statusfeststellungsverfahren

In den letzten Jahren gab es viele Gerichtsentscheidungen, die entgegen der Vertragsbestimmungen der betroffenen Parteien Scheinselbstständigkeit feststellten und so zu hohen Nachzahlungen für Unternehmen führten. Besonders eine BSG-Entscheidung (Herrenberg-Urteil) zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften hat auf sehr viele Bildungseinrichtungen große (finanzielle) Auswirkungen, da die Sozialversicherungsträger wegen dieser Entscheidung ihre Beurteilungsmaßstäbe für die Feststellung des Erwerbsstatus von Lehrkräften angepasst haben. Aufgrund dessen wurde für diese Personengruppe eine Übergangsregelung geschaffen, die nach erneuter Verlängerung bis zum 31. Dezember 2026 gilt. Bis dahin müssen die Bildungsträger keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn Bildungsträger und Lehrkräfte bei Vertragsschluss von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind. Die Rechte der Lehrkräfte bleiben gewahrt, da die Übergangsregelung nur bei ihrer Zustimmung zum Tragen kommt. 

Die Entwicklung der letzten Jahre sorgte für viele Unsicherheiten und oft auch Unmut bei Auftragnehmern und Auftraggebern. Die neue Bundesregierung nahm dies zum Anlass, im Koalitionsvertrag eine Passage zum Statusfeststellungsverfahren aufzunehmen. Eine Reform des Verfahrens soll zu mehr Rechtssicherheit, Transparenz und einem schnelleren Verfahren führen. 

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